Seit 01.01.2024 gibt es neue Regeln der Bundesnetzagentur (BNetzA) zum §14a EnWG für Besitzer von Wallboxen, Wärmepumpen und weiteren steuerbaren Verbrauchsanlagen. Diese Änderungen helfen, das Stromnetz stabil zu halten. In diesem Text erklären wir, was das für Sie bedeutet und ob Sie etwas tun müssen.
Anlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb waren, galten bisher als „unterbrechbare“ Verbrauchseinrichtungen. Das bedeutet, dass der Stromverbrauch zeitweise gestoppt werden konnte, wenn dafür ein separater Zähler und ein eigener Vertrag vorhanden waren. Diese Regelung zur Unterbrechbarkeit war freiwillig: Die Anlagenbetreiber konnten selbst entscheiden, ob sie diese Funktion nutzen und so von reduzierten Netzentgelten und Preisen in entsprechenden Verträgen profitieren wollten.
Die Neuregelung durch die Bundesnetzagentur nimmt nun die Anlagenbetreiber stärker in die Pflicht.
Die Steuerbarkeit von Anlagen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sorgt für:
Die Neuregelung führt einheitliche technische Standards und Vorgaben für die Steuerung von Wärmepumpen, Wallboxen oder Speichern ein, um eine bessere Kompatibilität zwischen den Anlagen und den Netzbetreibern zu gewährleisten. Dies soll sicherstellen, dass Anlagen in ganz Deutschland nach denselben Vorgaben steuerbar sind. Daran müssen Sie sich für den Betrieb Ihrer Anlage halten.
Durch die Teilnahme am Steuerungsprogramm profitieren Sie als Anlagenbetreiber von niedrigeren Netzentgelten. Dies schafft einen finanziellen Anreiz, die Flexibilität der eigenen Anlage bereitzustellen und damit die Netzstabilität zu unterstützen.
Die neue Regelung der BNetzA zum § 14a EnWG betrifft alle Anlagenbetreiber, deren steuerbare Verbrauchseinrichtung ab 01.01.2024 in Betrieb genommen und durch den Installateur beim Netzbetreiber angemeldet wurde.
Verbrauchsanlagen, die ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, unterliegen den neuen Regelungen zum §14a EnWG.
Im Falle eines absehbaren Engpasses darf der Netzbetreiber dann die Leistung der Anlage für kurze Zeit reduzieren. Eine Mindestleistung von 4,2 kW bleibt dabei für diese Anlage aber immer verfügbar und sichert so jederzeit den sicheren Betrieb. Der Haushaltsstrom darf nicht reduziert werden.
Ihr Vorteil: Sie erhalten eine Reduzierung Ihrer Netzentgelte und können dabei zwischen zwei Abrechnungsmodulen wählen. Dadurch reduziert sich Ihre Stromrechnung.
Für Anlagen, die vor dem 31. Dezember 2023 in Betrieb genommen wurden, ändert sich erst einmal nichts.
Für Anlagen, die bisher als unterbrechbare Anlage angemeldet waren und deren Verbrauch in getrennter Messung über einen zweiten Zähler gemessen wurde, muss eine Umstellung spätestens zum 31. Dezember 2028 erfolgen.
Nicht unterbrechbare Anlagen, deren Verbrauch bisher gemeinsam mit dem Haushaltsstrom über einen Zähler gemessen wurde, können freiwillig in das neue System wechseln. Ihr Installateur prüft, ob bei Ihnen die technischen Voraussetzungen erfüllt sind.
Nachtspeicherheizungen sind von einem Umstieg ausgeschlossen und bleiben bis zum Ende Ihrer Lebensdauer in dem alten System.
Für die Reduzierung des Netzentgeltes gibt es zwei verschiedene Module. Im Standard wird die Reduzierung nach Modul 1 angewendet.
Anlagenbetreiber, die für ihren steuerbaren Verbrauch eine separate Messung haben, können zwischen den Modulen wählen und wechseln. Werden Haushaltsstrom und steuerbare Anlagen unter einem Zähler gemessen, kommt nur Modul 1 zur Anwendung.
Die Reduzierung des Netzentgelts wird in Ihrer Jahresabrechnung berücksichtigt.
Modul 1 - pauschale Reduzierung der Netzentgelte
Modul 1 ist die Standard-Reduzierungsmethode. Hierbei wird das Netzentgelt für Ihren Stromliefervertrag um einen pauschalen Betrag pro Jahr reduziert.
Dieses Modul lohnt sich bei geringen Verbräuchen oder wenn Sie Ihre steuerbare Anlagen über einen Zähler gemeinsam mit dem Haushaltsstrom betreiben.
Die Höhe des Reduzierungsbetrages erfahren Sie bei Ihrem Netzbetreiber.
Modul 2 - prozentuale Reduzierung
Bei Modul 2 handelt es sich um eine prozentuale Reduzierung.
Dieses Modul lohnt sich besonders bei hohen Verbräuchen oder mehreren steuerbaren Geräten, sofern Sie getrennt vom Haushaltsstrom gemessen werden, also mind. zwei getrennte Zähler bei Ihnen installiert sind.
Ihr Netzentgeltanteil im Arbeitspreis wird für die durch steuerbare Anlagen verbrauchte Strommenge um 60 % reduziert. Zudem entfällt der Grundpreis.
In anderen Netzgebieten kann der Betrag geringer oder höher ausfallen.