Die Gaspreisbremse wurde für den Zeitraum vom 1. März 2023 bis 31. Dezember 2023 als Reaktion auf die gestiegenen Energiekosten von der Bundesregierung beschlossen.

Sie entlastet private Haushalte und kleine Unternehmen bis 1,5 Mio. kWh Verbrauch / Jahr direkt und wird aus Bundesmitteln finanziert. Für die Monate Januar und Februar 2023 gilt die Gaspreisbremse rückwirkend. Zusätzlich kann die Gültigkeit bei Bedarf bis April 2024 verlängert werden. 

Das Wichtigste vorab: Um von der Preisbremse zu profitieren, müssen Sie selbst nichts tun! Wir berücksichtigen den staatlichen Entlastungsbetrag für unsere Gaskunden und passen Ihre Abschläge automatisch im März 2023 an. Sie erhalten dazu eine neue Abschlagsinformation von uns. 

So berechnen Sie Ihre Entlastung

Der Lieferant ermittelt für Sie und Ihre Lieferstelle anhand des Verbrauchs im Monat September 2022 eine Jahresverbrauchsprognose. Aus dieser Jahresverbrauchsprognose wird ein Entlastungskontingent von 80% berechnet. Für diese Menge wird der Gaspreis für private Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen bei 12 Cent (brutto) pro Kilowattstunde gedeckelt. 

Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde wird der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis abgerechnet. Der Grundpreis bleibt unverändert.

Beispiel mit einer Jahresverbrauchsprognose von 12.000 kWh

80% JahresverbrauchsprognoseReferenzpreisArbeitspreis
9.600 kWh12 ct20 ct
20 ct (Arbeitspreis) - 12ct (Referenzpreis) = 8ct x 9.600 kWh
768 € Entlastungsbetrag

Häufige Fragen

Ab wann und wie lange gilt die Gaspreisbremse?

Die Preisbremse wirkt für alle Letztverbraucher ab 1. März 2023 bis 31. Dezember 2023. Die Gültigkeit kann bei Bedarf auf dem 30. April 2024 verlängert werden. Der Entlastungsbetrag wird hierbei auch rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023 berücksichtigt.

Was muss ich tun, um von der Gaspreisbremse zu profitieren?

Sie müssen nichts tun. Sie erhalten von uns eine aktualisierte Abschlagsinformation, in der Ihr Entlastungsbetrag aus der Gaspreisbremse sowie alle weiteren staatlichen Maßnahmen (Soforthilfe, Umsatzsteuersenkung) entsprechend berücksichtigt wird.

Mein derzeitiger Arbeitspreis beträgt weniger als 12 ct/kWh. Zahle ich jetzt mehr?

In diesem Fall greift die Gaspreisbremse für Sie nicht. Sie zahlen weiterhin den Arbeitspreis Ihres aktuell laufenden Vertrags. Sollten sich Ihre Konditionen im nächsten Vertragszeitraum auf mehr als 12 Cent je Kilowattstunde erhöhen, greift die Gaspreisbremse selbstverständlich auch für Sie ganz automatisch.

Muss ich meinen monatlichen Abschlag selbst anpassen?

Die Entlastung unserer Kunden wird ab März 2023 automatisch über gesenkte monatliche Abschläge erfolgen. Sie erhalten dazu eine angepasste Abschlagsinformation.

Was gilt, wenn ich gerade umgezogen bin?

Ihr persönliches Entlastungskontingent wird auf Basis der Jahresprognose vom Netzbetreiber für Ihre neue Lieferstelle, also in diesem Fall den Anschluss in der neuen Wohnung bereitgestellt und bildet so ggf. anteilig die Grundlage für die Berechnung des Entlastungsbetrages aus der Gaspreisbremse. Je nachdem wann Sie umziehen, erhalten Sie die Entlastung anteilig für jede Wohnung.

Welche zusätzlichen Entlastungen gibt es für die derzeit hohen Energiekosten?

Parallel zur Gaspreisbremse greift auch die Strompreisbremse. Darüber hinaus können Sie weitere Kosten sparen, wenn Sie Ihren Jahresverbrauch aktiv durch Energiesparen senken. Jede Kilowattstunde eingesparte Energie bewirkt eine unmittelbare Senkung Ihrer Jahreskosten.

 

 

 

Ich bin Mieter einer Wohnung, habe aber keinen eigenen Gasliefervertrag. Was gilt jetzt für mich?

Als Mieter oder Mieterin ohne eigenen Gas- bzw. Fernwärmevertrag wird der Vermieter die entsprechende Entlastung mit der Nebenkostenabrechnung an Sie weitergegeben.