Die Strompreisbremse wurde für den Zeitraum vom 1. März 2023 bis 31. Dezember 2023 als Reaktion auf die gestiegenen Energiekosten von der Bundesregierung beschlossen.

Sie entlastet private Haushalte und kleine Unternehmen bis 30.000 kWh Verbrauch / Jahr direkt und wird aus Bundesmitteln finanziert. Für die Monate Januar und Februar 2023 gilt die Strompreisbremse rückwirkend. Zusätzlich kann die Gültigkeit bei Bedarf bis April 2024 verlängert werden. 

Das Wichtigste vorab: Um von der Preisbremse zu profitieren, müssen Sie selbst nichts tun! Wir berücksichtigen den staatlichen Entlastungsbetrag für unsere Strom- und Heizstromkunden und passen Ihre Abschläge automatisch im März 2023 an. Sie erhalten dazu eine neue Abschlagsinformation von uns. 

Berechnung der Strompreisbremse

So berechnen Sie Ihre Entlastung

Der Netzbetreiber ermittelt für Sie und Ihre Lieferstelle eine Jahresverbrauchsprognose. Für ein Entlastungskontingent von 80% dieserJahresverbrauchsprognose wird der Strompreis für private Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen bis 30.000 kWh bei 40 Cent (brutto) pro Kilowattstunde gedeckelt. Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde wird der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis abgerechnet. Der Grundpreis bleibt unverändert. 

Beispiel mit einer Jahresverbrauchsprognose von 2.500 kWh

80% JahresverbrauchsprognoseReferenzpreisArbeitspreis
2.000 kWh40 ct49 ct
49 ct (Arbeitspreis) - 40ct (Referenzpreis) = 9ct x 2000 kWh
180 € Entlastungsbetrag

Häufige Fragen

Ab wann und wie lange gilt die Strompreisbremse?

Die Strompreisbremse wirkt für alle Stromkundinnen und -kunden ab Januar 2023 und für das gesamte Jahr 2023. Die Verrechnung der Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 erfolgt im März 2023. Eine Verlängerung bis einschließlich April 2024 ist möglich.

Was muss ich tun, um von der Strompreisbremse zu profitieren?

Sie müssen nichts tun. Sie erhalten von uns eine aktualisierte Abschlagsinformation, in der Ihr Entlastungsbetrag aus der Strompreisbremse entsprechend berücksichtigt wird.

Wo kann ich meinen tatsächlichen Entlastungsbetrag sehen?

In der aktualisierten Abschlagsinformation, die Sie von uns erhalten, führen wir den für Ihren Anschluss ermittelten Entlastungsbetrag auf. Hier können Sie auch sehen, welche Jahresverbrauchsprognose der Netzbetreiber für Sie ermittelt hat. 

Mein derzeitiger Arbeitspreis beträgt weniger als 40 ct/kWh. Zahle ich jetzt mehr?

In diesem Fall gilt die Strompreisbremse für Sie nicht. Sie zahlen weiterhin der Arbeitspreis Ihres aktuell laufenden Vertrags. Sollten sich Ihre Konditionen im nächsten Vertragszeitraum auf mehr als 40 Cent je Kilowattstunde erhöhen, greift die Preisbremse selbstverständlich auch für Sie ganz automatisch. 

So lange Sie mit Ihrem Arbeitspreis noch unter der Preisbremse liegen erhalten Sie keine neue Abschlagsinformation von uns. 

Muss ich meinen monatlichen Abschlag selbst anpassen?

Die Entlastung unserer Kunden wird ab März 2023 automatisch über gesenkte monatliche Abschläge erfolgen. Sie erhalten dazu eine angepasste Abschlagsinformation.

Was gilt, wenn ich gerade umgezogen bin?

Ihr persönliches Entlastungskontingent wird auf Basis der Jahresverbrauchsprognose vom Netzbetreiber für Ihre neue Lieferstelle, also in diesem Fall für den Anschluss in der neuen Wohnung bereitgestellt und bildet so ggf. anteilig die Grundlage für die Berechnung des Entlastungsbetrages aus der Strompreisbremse. Je nachdem wann Sie umziehen, erhalten Sie die Entlastung anteilig für jede Wohnung.

Welche zusätzlichen Entlastungen gibt es für die derzeit hohe Energiekosten?

Parallel zur Strompreisbremse greift auch die Gaspreisbremse.

Bitte beachten Sie: Als Mieter oder Mieterin ohne eigenen Gas- bzw. Fernwärmevertrag wird der Vermieter die entsprechende Entlastung mit der Nebenkostenabrechnung an Sie weitergegeben.